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AGB

Allgemeine Vertrags-und Charterbedingungen CS 2024

  1. Vertragspartner:CroatiaSailing Yachtcharter-Christian Gradl e.K. - ist der Vermittler dieses Vertrages und berechtigt, diesen Vertrag im Namen des Vercharterers abzuschließen und zu unterfertigen. Der Charterer erklärt, dass er die Vertragsbedingungen gelesen hat und damit einverstanden ist. Der Vertrag ist gültig, wenn uns ein unterschriebenes Vertragsexemplar,die schriftliche Anmeldung oder die Anzahlung  Wird die Anzahlung nicht vereinbarungsgemäß bezahlt, ist der Vermieter berechtigt, das Schiff anderweitig zu vergeben. Dergesamte Charterpreis muss vor Charterbeginn bei Croatia Sailing eingegangen sein. Die vollständige Bezahlung der Charter wird dem Charterer durch Übersendung desBordpasses/Vouchers bestätigt, der bei Yachtübername am Stützpunkt vorzulegen ist.

 

  1. Charterpreis:DerCharterpreis umfasst die Nutzung der Yacht und ihrer  Im Preis nicht enthalten sind Hafen- und andere Gebühren sowie Treibstoff, Gas, Wasser undalle Aufwendungen, die zum ordnungsgemäßen Betrieb während der Charterdauer notwendig sind. Ausfälle oder ungenaue Anzeigen von Meßgeräten oder anderenAusrüstungsgegenstände berechtigen nicht zu einem Nichtantritt oder Abbruch des Charter bzw. finanziellen Forderungen, wenn eine korrekte Navigation unter der Anwendung klassischer Navigationsmethoden möglich und die Sicherheit von Schiff und Mannschaft nicht gefährdet ist.
  1. Chartergebiet: Chartergebiet ist die kroatischeAdria (Ausnahme: mit Yachten der Riegg d.o.o.Liebeton d.o.o.,Berg d.o.o.Steinbergo.o.,C.S.Yacht Servis d.o.o.sind auch Fahrtennach Italien und Slowenien möglich ). Die Durchfahrt der Brücke Ugljan Pasman ist nicht erlaubt.
  1. Anreise/Stornierung:DieAnreise zum Charterantritt ist nicht Bestandteil dieses  Verzögert sich der Charterantritt infolge verspäteter Ankunft des Charterer oder eines Crewmitglieds, besteht kein Anspruch auf Kostenrückerstattung. Bei Stornierung durch den Charterer bis 90 Tage vor Charterbeginn werden 80% des Charterpreises fällig, vom 90.-61. Tagvom Charterbeginn 90 %, danach der volle Charterpreis. Gelingt noch eine Ersatzcharter zu gleichen Bedingungen, werden nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr von 150,- € die bisdahin geleisteten Zahlungen zurückerstattet. Bei einer Ersatzcharter mit Preisnachlässen oder für einen kürzeren Zeitraum ist der jeweilige Differenzbetrag zuzüglich der Bearbeitungsgebühr fällig.
  1. Übergabe/ÜbernahmederYacht: Der Vercharterer übergibt die Yacht see- und funktionstüchtig, mit einem vollen Dieseltank und einer gefüllten  Das Einchecken wird anhand einer Inventarliste durchgeführt. Schiffszustand und Vollständigkeit der Ausrüstung werden vom Charterer bei der Übernahme geprüft und bestätigt. Festgestellte Mängel, Schädenoder fehlende Ausrüstungsgegenstände müssen schriftlich festgehalten werden. Die vorbehaltene Übernahme des Schiffes durch den Charterer gilt als Bestätigung des einwandfreien Zustandes, die Yacht ist sofort nach dem Auslaufen aus der Marina in allen Systemen zu testen. Wird ein Mangel festgestellt, ist sofort zum Stützpunkt zurückzukehren und derStützpunktcrew Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beheben. Erfolgt dies nicht, gilt die Yacht als in Ordnung übergeben. Falls aufgrund einer plötzlich erfolgten Havarie während dervorgehenden Vermietung oder irgendeiner unabsichtlichen Verhinderung des Vercharterers dieser die gebuchte Yacht nicht spätestens 48 Stunden nach dem vereinbarten Termin zurVerfügung stellen kann, hat dieser das Recht, dem Charterer ein ähnliches Schiff mit der gleichen Kojenanzahl zu übergeben oder ihm die gezahlte Chartergebühr zurückzuzahlen, ohnedass der Charterer weiteren Schadensersatz fordern kann; die nicht genutzte Zeit wird anteilmäßig vergütet.
  1. BenützungderYacht, Verpflichtungen, Schäden: Falls Teile der Ausrüstung während einer vorher gehenden Charter beschädigt oder verloren wurden, ohne dass vor Antritt derneuen Charter entsprechend Ersatz besorgt werden kann, kann der Charterer nicht vom Vertrag zurücktreten oder Minderung geltend machen; es sei denn, der Verlust führt zurSeeuntüchtigkeit der  Der Vercharterer verpflichtet sich, eine Versicherung für die Yacht abzuschließen, die dem Charterer unter Abzug der Selbstbeteiligung (Höhe der Kaution) gesetzliche Haftpflicht, verursachte Havarien am Schiff – ausgenommen der Motor (AB) fällt ins Wasser-, Diebstahl und Einbruch gewährleistet. Persönliche Gegenstände sowie Unfälle mitreisender Personen sind nicht versichert. Voraussetzung für eine Leistung der Versicherung im Schadensfall ist, dass der Schaden nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeitdes Charterers verursacht worden ist. In diesem Falle kann der Charterer zur Deckung des gesamten Schadens inkl. Forderungen Dritter und aller Aufwendungen im Zusammenhang mitdem Schaden herangezogen werden.

Der Charterer verpflichtet sich, nur so viele Personen an Bord zu nehmen, wie für die Yacht zugelassen und auf der Crewliste aufgeführt sind. Er verpflichtet sich, die Yacht nur zur Sportschifffahrt im Rahmen der gültigen Schifffahrts- und Zollgesetze zu benutzen,unter Ausschluss jeglicher Art von Handel, Berufsfischerei, Vermietung, Transport, Wettfahrten o.ä.. BeiVerstoß gegen die Vorschriften ist der Charterer allein verantwortlich gegenüber See- und Zollämtern, Strafverfolgungen, Geldstrafen sowie durch ihn hervorgerufeneBeschlagnahmen,auch im Falle einer seinerseits unbewussten Schuld. Untervermietung und Verleih ist nicht gestattet. Bei normalen Verschleißschäden bis 150.- Euro ist der Chartererberechtigt, Reparaturen in eigener Initiative durchführen zu lassen. Bei darüber hinaus gehenden Reparaturen hat der Charterer beim Vercharterer telefonisch um Rat und Genehmigunganzufragen. Quittungen sowie ausgetauschte Teile sind zur Erstattung aufzubewahren.

Der Charterer/Schiffsführer ist verpflichtet, eine den Wind- und Wetterverhältnissen angepasste Segelfläche zu führen und nur solange unter Maschine zu fahren wie nötig, sowie einengeschützten Hafen bei angesagten Windstärken ab 7Bft. nicht zu verlassen. Er verpflichtet sich, die Yacht pfleglich zu behandeln sowie die während des Törns üblichen Kontrollen(Ölstand, Kühlwasser) durchzuführen, das Logbuch gewissenhaft zu führen und bei Törnende abzugeben (Kopien werden auf Wunsch erstellt). Eine Geltendmachung sämtlicherAnsprüche des Charterers ist ausgeschlossen, wenn der Charterer/Skipper kein Logbuch geführt hat oder die Logbuchführung mangelhaft ist.

  1. RückgabederYacht: Der Charterer muss die Yacht und ihre Ausrüstung zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt und Hafen mit vollgetanktem Dieseltank in gutem Zustand,funktionsfähig, besenrein und sauberem Geschirr zurückgeben. Zu diesem Zeitpunkt muss die gesamte Crew  Gepäck die Yacht verlassen haben. Verlorengegangene,beschädigte oder nicht mehr funktionierende Ausrüstungsgegenstände sind unaufgefordert bei Rückkehr vom Charterer anzuzeigen. Der Charterer weist ausdrücklich aufalle während des Törns aufgetretenen, ihm bekannten Schäden sowie Grundberührungen oder festgestellte Mängel hin. Wenn der Zustand der Yacht und ihrer Ausrüstungbei Rückgabe und Auscheck durch den Vercharterer oder seinen Beauftragten zufriedenstellend ist, wird die Kaution zurückgegeben. Kosten für die Reparatur vonSachschäden an der Yacht oder Ausrüstungsgegenständen, die der Charterer, Schiffsführer oder die Crew schuldhaft verursacht haben, trägt der Charterer bis zur Höheseiner Kaution selbst. Schäden, die darüber hinausgehen, sind vom Kaskosversicherer gedeckt, es sei denn, Schiffsführer und/oder Crew handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig oderverstoßen gegen die Regelungen des Chartervertrages, die kausal mit dem eingetretenen Schadensereignisses zusammenhängen. In den durch die Versicherung gedeckten Fällen geschieht die Rückzahlung unter Abzug der festgesetzten Selbstbeteiligung sowie aller durch den Schaden bedingten Nebenkosten (Telefon, Reise- und Transport u.ä.).

Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe der Yacht hat der Vercharterer Recht auf Schadensersatz (Nutzungsausfall etc.). Falls ein kleiner Schaden die Weiterfahrt der Yacht nicht behindert,muss der Charterer mindestens 24 Stunden vor Charterende zurückkehren, damit die Nutznießung für den nachfolgenden Charterer nicht verzögert wird. Im Falle von Havarie oderDiebstahl muss der Charterer ein Protokoll durch einen amtlichen Sachverständigen (Hafenmeister, Polizei o.ä.) anfertigen und zwingend den Vercharterer oder seinen Mitarbeiter benachrichtigen und dessen Weisung verlangen. Bei Diebstahl der Yacht oder ihrer Ausrüstung hat der Charterer Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Falls der Charterer dieseFormalitäten nicht erfüllt, kann er zum Ersatz des gesamten Schadens herangezogen werde. Dies gilt auch bei Beschlagnahme. (Unbedingt Kopien der Anzeigen vorlegen).Nutzungsausfall aufgrund sich plötzlich ereignender Schäden - soweit diese nicht vom Vercharterer zu vertreten sind - berechtigt nicht auf Rückzahlung des ganzen oder teilweisenMietpreises. Der Charterer bzw. der von ihm benannte Schiffsführer bestätigt, dass er über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die notwendigen Dokumente verfügt, diezum Führen einer Yacht auf offenen Gewässern notwendig sind. In der Regel sind die Yachten mit GPS-Ortungssystemen ausgestattet und überwacht.

  1. HaftungundGerichtsstand:  Ansprüche/Reklamationen des Charterers aus der Yachtcharter richten sich gegen den Vermieter und sind spätestens innerhalb 10 Tagen nachCharterende an den Vercharterer oder über die Agentur schriftlich geltend zu machen und können nur bearbeitet werden, wenn der Charterer den betreffenden Tatbestand dem dortigenBeauftragten am Stützpunkt geschildert hat und der Tatbestand durch diesen schriftlich bestätigt wurde. Zuständig sind evtl. vorhandene Schlichtungsstellen und Gerichte am Sitz desVercharterers.
  1. HaftungderAgentur: Die Agentur ist Vermittler des Vertrages zwischen Charterer und Veranstalter und haftet ausschließlich im Rahmen der Aufgaben und Verantwortung eines Vermittlers. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die die Vermittlungsagentur betreffen und nicht gütlich geeinigt werden können, wird Augsburg in Deutschland,  In allenFällen wird eine gütliche Einigung angestrebt.

Sind einzelne Teile dieses Vertrages ungültig, so gelten die übrigen Bestimmungen dennoch. Mündliche Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

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